Das E-Learning ABC – R wie Rechtsfragen
R wie Rechtsfragen
Es gibt einige Rechtsfragen, die Sie beim E-Learning als Lernender, Lehrender oder Institution die E-Learning-Kurse anbietet bedenken und beachten sollten. Einige habe ich hier zusammengetragen – sicherlich können je nach Ihrer individuellen Situation zusätzliche rechtliche Fragen auftreten, daher garantiere ich nicht für Vollständigkeit.
Datenschutz
Das höchste Gut, mit dem wir es in der digitalen Lehre zu tun haben, sind die personenbezogenen Daten der Teilnehmer. Das betrifft Hinweise und Hinweisketten auf ihre Identität, wie Namen, Adresse, Bilder, usw. Sie unterliegen dem Datenschutz. Ihre Nutzungsdaten sind dadurch nicht betroffen, wenn sie anonymisiert wurden, also nicht mit ihnen direkt in Zusammenhang gebracht werden können.
Im Umgang mit personenbezogenen Daten, gelten generell folgende Bestimmungen:
Verhältnismäßigkeit – Rechtfertigt der Zweck den Eingriff in die Privatsphäre?
Der Datenschutz ist auf EU-, Deutschland- und Länderebene geregelt. Fasst man EU-, Bundes- und Telemediengesetz zusammen, lässt sich vereinfacht sagen, dass in Deutschland personenbezogene Daten nur dann erhoben, gespeichert und verarbeitet werden dürfen, wenn Schaden und Nutzen in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Andernfalls müssen Betroffene ihr Einverständnis erteilen. Dieses Einverständnis kann elektronisch eingeholt werden, so auch beim E-Learning. Als Teilnehmer eines Kurses ist es daher sehr ratsam die Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmung aufmerksam zu lesen bevor Sie zustimmen.
Personenbezogene Lernprofile dürfen nicht erstellt werden. Beim E-Learning müssen gesammelte Daten daher so früh wie möglich anonymisiert oder pseudonymisiert werden, um problemlos weiterverarbeitet werden zu dürfen.
Zweckbindung, Vertraulichkeit & Integrität
Personenbezogene Daten dürfen nur für den vordefinierten Zweck verarbeitet werden und die Weitergabe an Dritte ist verboten. Ausnahmen kann es hierbei nur durch gesetzliche Ausnahmeregelungen oder die Zustimmung des Betroffenen geben. Durch technische und organisatorische Maßnahmen muss die Sicherheit, Richtigkeit und Vollständigkeit der persönlichen Daten zu jedem Zeitpunkt gewährleistet werden.
Im Falle von LMS-Nutzung ist es zudem wichtig die Zugriffsrechte eng zu definieren. Am besten werden schon vor dem LMS-Einsatz entsprechende Rollen und Verantwortungsbereiche zugeteilt. Personen, die Zugriff auf sensible Daten haben, sollten umfangreich mit dem Datenschutz vertraut sein.
Transparenz
Sie haben jederzeit das Recht personenbezogene Daten, die von Ihnen erhoben wurden, einzusehen und zu erfahren wer Zugriff darauf hat. Die Datenschutzbestimmungen müssen frei zugänglich sein, auch wenn sie bereits bestätigt wurden und dürfen nicht ohne erneute Abstimmung verändert werden.
Auch bei Datenschutzbestimmungen gilt das folgenlose Widerrufsrecht. Sie dürfen es jedoch nicht missbrauchen und beispielsweise grundlos Ihr Einverständnis mitten während eines E-Learning-Kurses zurückziehen.
Ein Leitfaden zum Datenschutz und Informationssicherheit (von time4you):
http://www.hrm.de/attachments/zmkBpkYdF521RC2eDsWEeumKSsJPRvxm
Urheberrechte
Das Urheberrecht bezeichnet das Recht zum Schutz geistigen Eigentums. Ohne die Einwilligung des Urhebers dürfen geschützte Werke also nicht einfach in der Öffentlichkeit verbreitet werden. Dafür bedarf es einem Nutzungsrecht, wie beispielsweise einer Lizenz. Daneben gibt es seit dem Aufkommen der Open Source Bewegung noch die sogenannten freien Lizenzen. Sie gestatten die Nutzung geistigen Eigentums ohne zusätzliche vertragliche Vereinbarung.
Die Creative Commons sind eine gemeinnützige Organisation, die Urhebern bei der Freigabe rechtlich geschützter Inhalte hilft. Sie haben dazu verschiedene Lizenzmodelle vorgefertigt. Dadurch können die Urheber der Öffentlichkeit sehr einfach Nutzungsrechte an ihrem Werk einräumen, diese jedoch auch einschränken – beispielsweise fordern, dass der Name des Urhebers genannt werden muss oder das Werk nicht für kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden darf.
Das Urheberrecht geht nach dem Tod des Urhebers an einen Nachfolger über. Erst nach einer gewissen Dauer nach dem Tod des Urhebers erlischt der Schutz komplett und das Werk wird frei zugänglich. Die Schutzdauer beträgt normalerweise 70 Jahre, kann aber auch variieren.
Für die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke in der Lehre sieht das Urheberrechtsgesetz (UrhG) noch einmal gesonderte Regelungen vor. So ist es erlaubt für die Lehre und Forschung kleine Teile von Werken einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern zugänglich zu machen. Eine weitere Einschränkung des Urheberrechts ist das Zitatrecht.
Sind die Arbeitsergebnisse geschützt?
Das Urheberrecht gilt auch für das geistige Eigentum von Kursteilnehmern, also für Material, das sie innerhalb des Kurses erarbeiten. E-Learning lebt allerdings davon, dass inhaltliche Ergebnisse unter den Kursteilnehmern geteilt und diskutiert werden. So ist es gang und gäbe, dass ein Großteil der Arbeitsergebnisse dem abgeschlossenen Personenkreis des Kurses zugänglich ist.
Verlassen Dokumente jedoch den geschützten Raum des E-Learning-Kurses und werden beispielsweise frei zugänglich auf anderen Plattformen, wie Youtube veröffentlicht, haben die Verfasser ein Wort mitzureden. Willigt man schon vor Teilnahme an dem Kurs ein, dass Arbeitsergebnisse veröffentlicht werden können, wird es allerdings schwierig im Nachhinein dagegen vorzugehen.
Weitere Rechtsfragen, die aufkommen können
Inklusive Pädagogik
Die UN-Behindertenrechtskonvention sieht vor, dass behinderte und nichtbehinderte Menschen gemeinsam lernen sollen. Beim E-Learning wird dabei leider häufig ein barrierefreier Zugang zu Inhalten vernachlässigt.
Die Stiftung Warentest hat einen Ratgeber zum Überwinden von digitalen Hürden veröffentlicht:
https://www.test.de/Barrierefreies-E-Learning-Digitale-Huerden-ueberwinden-4690598-0/
Fernunterricht
E-Learning ist ein Sammelbegriff für sämtliche digitalen Lernformate und ist durch Interaktivität und Multimedialität gekennzeichnet. Fernunterricht ist hingegen ein gesetzlich geregelter Begriff und ist folgendermaßen definiert:
- Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten
- wobei Lehrende und Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind
- und der Lernerfolg durch den Lehrenden überwacht wird
Die Methoden umfassen ausgedruckte Lehrhefte, Audio- und videobasierte Lerneinheiten, Computer und/oder Web Based Trainings und Einsendeaufgaben, die vom Dozenten korrigiert werden. Fernunterricht hat also durchaus Elemente des E-Learnings, ist aber gesondert im Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) geregelt:
http://www.gesetze-im-internet.de/fernusg/
Branding-Richtlinien
Beim Erstellen von E-Learning Kursen für einen Kunden können weitere individuelle Wünsche und Vorschriften des Auftraggebers auftreten. Ein gängiger Wunsch ist es beispielsweise die Branding-Richtlinien des Unternehmens im E-Learning Design zu berücksichtigen. Nicola Appel vom „E-Learning einfach gemacht“-Blog hat sich Gedanken darüber gemacht, wie man damit gut umgehen kann:
http://blogs.articulate.com/e-learning-einfach-gemacht/3-ideen-fuer-den-umgang-mit-branding-richtlinien-beim-e-learning-design/
Weitere Links zu rechtlichen Fragen im E-Learning:
Worauf beim Umgang mit dem Urheberrecht im E-Learning besonders geachtet werden muss, hat die Uni Ulm in einem Praxisleitfaden für Dozierende zusammengefasst:
http://www.uni-ulm.de/fileadmin/website_uni_ulm/elearning/downloads/Urheberrecht_Flyer_Uni_Ulm.pdf
Auf E-Teaching.org gibt es eine umfangreiche Sammlung zu verschiedenen Lizenzmodellen, die bei der Realisierung von E-Learning-Angeboten in Frage kommen:
https://www.e-teaching.org/projekt/rechte/
Die Uni Frankfurt stellt Online-Kurse zu Rechtsfragen im Schul-, Hochschul- und Volkshochschulkontext frei zur Verfügung. Dabei geht es jeweils um Urheberrecht, Datenschutz, Haftung und Rechteverwaltung:
http://www.studiumdigitale.uni-frankfurt.de/58534479/Rechtsfragen?
Die von der EU-Kommission geförderte Initiative klicksafe hat einige Ratgeber zum kompetenten Umgang mit digitalen Medien zusammengestellt:
http://www.klicksafe.de/service/materialien/broschueren-ratgeber/
Das Medienzentrum der TU München bietet einen guten Überblick über die Rechtsfragen im E-Learning an Hochschulen. Sie befassen sich zusätzlich zu den hier bereits behandelten Themen auch mit dem Jugendschutz und Prüfungsrecht:
https://www.mz.itsz.tum.de/elearning/rechtsfragen/
Dieser Beitrag entstand im Rahmen einer Blogparade. Dabei werden bis Dezember 2017 alle Buchstaben des Alphabets abgehandelt und so viele Begriffe wie möglich aus dem Bereich E-Learning erklärt. Jeder ist eingeladen mitzumachen!
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Vielen Dank für diese Zusammenfassung zu wichtigen Punkte, die es zu rechtlichen Rahmenbedingungen im E-Learning zu beachten gilt.
Herzliche Grüße
Anja Röck